Auf der Grundlage dieses deutschen Gesetzes erfolgte die Entschädigung von Mobiliar, Schmuck, Edelmetallen und Waren, die im Rahmen der unter „Aktion Möbel“ bekannten Maßnahmen enteignet wurden. Das zwischen dem 1. Februar 1942 und Ende 1944 in Frankreich, Belgien und in den Niederlanden enteigneten beweglichen Vermögensstücke aus jüdischem Besitz wurden nach Deutschland verbracht.
Die Antragsteller, die sich vom Jüdischen Sozialfonds (FSJU) bzw. vom Komitee zur Verteidigung Enteigneter (CDS) vertreten lassen konnten, mussten einen Antrag in Berlin einreichen. Der FSJU hatte die Aufgabe, die Untersuchungen zu diesen Anträgen für Frankreich durchzuführen. Ab Juni 1959 gab es ein vereinfachtes Verfahren. – Die beim FSJU eingesetzte Expertenkommission prüfte von da an jeden Antrag unter den folgenden Gesichtspunkten: Gab es eine Enteignung im Rahmen der Aktion Möbel, wurde bereits eine Entschädigung gezahlt und welcher Betrag kommt für den Antrag in Frage.
Zwei Berechnungsarten kamen zur Anwendung, entweder wurde der „tatsächliche Wert“ angesetzt, oder aber weitaus öfter, der Berechnungsschlüssel. Bei den beweglichen Ausstattungsstücken einer Wohnung wurde die Höhe der Entschädigung nach der Zahl der Räume, der Zahl der Bewohner und der Kategorie des Gebäudes bzw. nach der Höhe der Versicherungspolice berechnet. Berechnungsschlüssel gab es auch für andere Arten von Gütern. Die mit der Festlegung der Höhe der Entschädigung betraute Expertenkommission konnte davon abweichen, wenn der Antragsteller seiner Beweislast nachkam und eine Beschreibung der enteigneten Güter vorlegte (Liste der Schmuckstücke, Bilder, usw.).
Laut der neuen Verfahrensweise waren die Antragsteller von der, gemäß bundesdeutschem Gesetz geltenden Beweislast befreit, die Überführung ihrer Güter in die Bundesrepublik Deutschland bzw. nach Berlin nachzuweisen. Die deutschen Behörden verständigten sich darauf, dass 80% der in Frankreich zwischen Januar 1942 und August 1944 geraubten beweglichen Vermögensstücke nach Deutschland transportiert worden sind.
Die Normen und Klassifizierungen aus der Kriegsschäden-Verordnung wurden auch beim BrüG-Gesetz zur Bewertung der enteigneten Güter und Vermögenswerte herangezogen. Die Entschädigung erfolgte somit in Höhe von 80% des Berechnungsschlüssels, während 80% der bereits aus dem Gesetz vom 28. Oktober 1946 erhaltenen Beträge abgezogen wurden, insofern eine solche Entschädigung bereits stattgefunden hatte.
Ein spezielles Verfahren wurde 1964 eingerichtet. Als sogenanntes Verfahren für „besondere Härtefälle“ kam es insbesondere für Antragsteller in Betracht, die ihre Antragstellung aufgrund der Komplexität der vorherigen Bestimmungen aufgegeben hatten. Allerdings wurde hier der Ersatzwert für enteignete Güter und Vermögenswerte auf einen Maximalwert von 8 000 DM bei Möbeln und 2 000 DM bei Schmucksachen und Edelmetallgegenständen beschränkt. Wurden Güter und Vermögenswerte von mehreren Mitgliedern einer Familie enteignet, konnte dieser Wert um 20% für den Ehepartner und um 10% für jedes Kind unter 21 Jahren erhöht werden. Die eigentliche Entschädigung machte nicht mehr als 2/3 des auf diese Weise berechneten Wertes aus.