Die Bemessung der Entschädigung erfolgt in Abhängigkeit vom Schaden, der in Anbetracht der Lebenshaltung der damaligen Zeit entstanden ist: Kraftfahrzeug, Einrichtungs- bzw. Ausstattungsgegenstände der Werkstatt eines Handwerkers. Die Entschädigung wird auf der Grundlage der Kosten für den eventuellen Ersatz der enteigneten Gegenstände berechnet.