Nein, der Schaden muss im Zusammenhang zur antisemitischen Gesetzgebung stehen, ausgenommen sind daher Kriegsschäden (z.B. Bombenangriffe), Requisitionsmassnahmen, Folgen von Verstößen gegen die Wechselkursgesetzgebung bzw. den Geldverkehr, bzw. Folgen strafbarer Handlungen („Überfälle“ ohne direkten Bezug zur Anwendung antisemitischer Gesetzgebung).