Kompetenz

Homepage > Die CIVS > Kompetenz


Die auf Empfehlung der Mattéoli-Mission per Erlass Nr. 99-778 vom abgeändert durch Erlass Nr. 2000-932 vom 25. September 2000, gegründete Kommission hat den Auftrag, individuelle Anträge durch Opfer oder deren Anspruchsberechtigten auf Entschädigung für Schäden infolge entzogener Güter auf Grund der antisemitischen Gesetzgebung während der Okkupationszeit sowohl durch die Besatzungsmacht als auch durch das Vichy-Regime zu überprüfen.

Die Kommission, die keine gerichtliche Zuständigkeit besitzt, ist beauftragt, geeignete Wiedergutmachungs- und Entschädigungsmaßnahmen zu erarbeiten und vorzuschlagen. Sie kann insbesondere hinsichtlich der Entschädigung alle der Sache dienlichen Empfehlungen aussprechen.

Diese Empfehlungen werden anschließend dem Generalsekretär der Regierung vorgelegt.

Wiedergutmachungen

Laut Erlass vom 10. September 1999 eröffnen die durch den Entzug von materiellem und finanziellem Eigentum erlittenen Schäden Anspruch auf eine Entschädigung oder Rückgabe.

Die folgenden erlittenen Schäden eröffnen Anspruch auf eine Entschädigung oder Rückgabe:

  • Die Plünderung der Wohnung und der Notunterkunft
  • Der Entzug von beruflichem Eigentum und Immobilien
  • Die Beschlagnahmung von Bankguthaben und die Konsignation von Versicherungspolicen
  • Der Diebstahl oder der erzwungene Verkauf von beweglichen Kulturgütern (darunter Kunstwerke und liturgische Gegenstände)
  • Die Bezahlung von Schleppern bei der Überquerung der Demarkationslinie und der Grenzen
  • Die Beschlagnahmung von Werten während der Internierung in einem Lager

Diese Enteignungen können sowohl durch den Staat als auch durch Personen öffentlichen Rechts oder Privatpersonen erfolgt sein. Unabhängig vom Staat können somit Versicherungsgesellschaften, Banken oder die Caisse des Dépôts et Consignations Schuldner von Forderungen sein. Im Falle letztgenannter Einrichtungen wurden spezifische Verfahren zur Untersuchung der Anträge veranlasst.

Schäden moralischer Art sind von der Entschädigung nicht betroffen. Des Weiteren bietet die Kommission keine Entschädigung für den entgangenen Gewinn an, der aus der Beschlagnahmung des Geschäftsfonds entstanden ist (siehe Stellungnahme des Staatsrates vom 27. März 2015: „Wo die Entschädigung im Falle eines Unternehmens die Wiedergutmachung seines definitiven Verlusts unter Berücksichtigung der immateriellen und materiellen Elemente ermöglichen soll, kann der aus der Unmöglichkeit seines Betriebs entstandene entgangene Gewinn nicht einem Entzug von Eigentum gleichgestellt werden, für das eine Entschädigung geleistet werden kann“). In diesem Sinne können die von der Kommission berücksichtigten Enteignungen, für die eine Entschädigung möglich ist, das Eigentum eines Handwerkers betreffen, nicht aber den durch eine Bombardierung erlittenen Verlust.