Bewegliche Kulturgüter und Kunstwerke

Homepage > Das Entschädigungsverfahren > Bewegliche Kulturgüter und Kunstwerke


Erinnerung an die historischen Fakten

Die Plünderung von beweglichen Kulturgütern wurde von der Botschaft des Dritten Reiches in Paris eingeleitet. Ab Herbst 1940 ist das wichtigste Instrument dieser Politik der Einsatzstab Reichsleiter Rosenberg (ERR). Frankreich ist durch die Plünderungen und die zahlreichen, von deutschen Museen und Privatpersonen getätigten Käufe mit einem regelrechten Abfluss von Kunstwerken konfrontiert.

Die französische Verwaltung unternimmt nach dem Krieg mittels der Commission de récupération artistique (Kommission für die Wiedererlangung von Kunstwerken, CRA) und Entschädigungen durch Anwendung des Gesetzes über Kriegsschäden (1946) die Rückgabe und Wiedergutmachung.

Von den 100.000 geplünderten Werken gab die CRA zwischen 1944 und 1949 45.000 zurück und ließ durch die Liegenschaftsverwaltung etwas mehr als 12.000 verkaufen.

Die Choix-Kommission (1949-1953) hat 2.143 “MNR”-Werke – Musée Nationaux Récupération – identifiziert, die in Obhut der französischen Museen gegeben wurden. Einige dieser Werke waren Gegenstand einer Enteignung, andere wurden unter zweifelhaften Umständen durch deutsche und österreichische Museen gekauft.

Die deutsche Regierung hat im Rahmen der Bundesrückerstattungsgesetze von 1957 und 1964 für Luxusgüter ebenfalls Entschädigungen gezahlt.

Nach der Erklärung des französischen Staatspräsidenten Jacques Chirac vom 16. Juli 1995 hat eine Untersuchungsmission das Ausmaß der Enteignungen der Juden in Frankreich bewertet und einen Sonderbericht über die Plünderung von Kunstwerken vorgelegt.

Gemäß den Grundsätzen der Washingtoner Konferenz vom 3. Dezember 1998, des Beschlusses 1205 des Europarates vom 5. November 1999 und der Erklärung von Wilna vom 5. Oktober 2000, beteiligt sich Frankreich an den Bemühungen, die Kunstwerke ihren rechtmäßigen Eigentümern zurückzugeben.

Auf Grundlage der Forschungen der Mission de recherche et de restitution des biens culturels spoliés entre 1933 et 1945 (Kulturministerium) schlägt die CIVS dem Premierminister Reparationsmaβnahmen vor (Restitution oder, wenn dies nicht möglich ist, eine Entschädigung).

Bezüglich der Definition von Kulturgütern akzeptieren beide Behörde den angehängten Vorschlag.

DIE RECHERCHEN

Die Komplexität der durch die Rückverfolgung der Kunstwerke aufgeworfenen Fragen erfordert das Heranziehen sehr unterschiedlicher Quellen. Diese Untersuchungen erfolgen in Frankreich hauptsächlich anhand der vom frz. Außenministerium aufbewahrten Bestände des Office des Biens et Intérêts privés (Büro für private Güter und Interessen, OBIP) und der Commission de récupération artistique (Kommission für die Wiedererlangung von Kunstwerken, CRA), der Archivbestände der französischen Museen, der Nationalarchive, der Archive der Stadt Paris und der Regionalarchive; im Ausland dienen hierfür die Archive des Bundesrückerstattungsgesetzes in Deutschland, verschiedene Archive in den USA, in Österreich, in den Niederlanden und in Großbritannien.

Die Forschung stützt sich unter anderem auf zahlreiche online verfügbare Datenbanken: Rose Valland MNR (Frankreich), Errproject (USA), Fold3 (USA), Lostart Register (Deutschland) sowie das Kunstmuseum Bern (Schweiz ) für das für das “Gurlitt-Inventar”.

Diese Untersuchungen bieten die Möglichkeit, die Besonderheiten der einzelnen Anträge zu beleuchten und entsprechend geeignete Wiedergutmachungsmaßnahmen anzubieten.

Wenn die eigenen Untersuchungen keine greifbaren Beweise hervorgebracht haben, entscheidet die Kommission auf Grundlage der Unterlagen oder Zeugenberichte, die der Antragsteller vorlegt. In manchen Fälle werden Indizien unterschiedlicher Art herangezogen, die vermuten lassen, dass betreffende Werte Teil des Vermögens der Opfer waren (berücksichtigt werden dabei der Lebensstandard oder die Zugehörigkeit zu bestimmten künstlerischen und intellektuellen Kreisen).

Nach Billigkeitserwägungen entscheidet die Kommission auf Grundlage von Unterlagen und Zeugenberichte, die aus der betreffenden Zeit stammen, sowie der Aufführung der Werke in den Werkverzeichnissen oder Bestandverzeichnissen.

Vier Arten von Empfehlungen sind möglich:

  • Rückgabe.

Wenn die Güter, auf die Anspruch erhoben wird, in der Liste der MNR-Werke (Musées Nationaux Récupération, ein Link zur Seite “Le groupe de travail MNR” hinzufügen) geführt werden und Teil der Bestände sind, die in Obhut der nationalen Museen gegeben wurden, muss die Rückgabe erfolgen.
Die Forderung ist bei der CIVS oder bei der Mission de recherche et de restitution des biens culturels spoliés entre 1933 et 1945 (Kulturministerium) auf gleiche Weise einzureichen.

  • Entschädigung.

Wenn die Kunstwerke nicht aufgefunden werden, erfolgt eine Entschädigung auf Basis des geschätzten und aktualisierten finanziellen Wertes des Werks zum Zeitpunkt der Enteignung. Die Untersuchung stützt sich auf Unterlagen und Zeugenberichte der Antragsteller, Informationen, die in den Archiven ausfindig gemacht wurden und Werke, welche die Verkäufe erfassen und Auskunft über die Auktionspreise der Werke eines Künstlers im Zeitraum 1935-1955 geben.
Die Bestimmung einer Entschädigung für Kunstwerke ist delikat und komplex, denn zur Schätzung des Wertes eines Gemäldes reicht es nicht aus, das Werk einem Künstler zuzuordnen und seine Echtheit zu überprüfen. Vielmehr müsste es möglich sein, Nachforschungen über seine Merkmale und Eigenschaften wie etwa seinen Erhaltungsgrad, sein Format, sein Thema, seine besonderen künstlerischen Kennzeichen und seinen Platz auf dem Kunstmarkt anzustellen (besteht Nachfrage nach dem Bild oder dem Künstler auf dem Kunstmarkt?). Zu all diesen Punkten fehlen in der Regel Unterlagen oder konkrete Daten.

  • Ergänzung zum Bundesrückerstattungsgesetz:

Die beanspruchten Werke können Gegenstand einer Entschädigung im Sinne des Bundesrückerstattungsgesetzes gewesen sein. Die Besonderheit der damals im Zusammenhang mit der Forderung von Kunstwerken erfolgten Entschädigung war der Betrag der zugestandenen Summe, die sich in der Regel auf 50 % des geschätzten Schadens belief. Die Kommission ist bestrebt, solche Wertminderungen auszugleichen.

  • Die Ablehnung, wenn keinerlei Wahrscheinlichkeit oder ernsthafte Hinweise bestehen, dass ein solches Gut besessen wurde.

Die Kommission ist nicht bemächtigt, an private Einheiten oder private Sammler gerichtete Empfehlungen auszusprechen, die möglicherweise Werke zweifelhaften Ursprungs in ihrem Besitz haben. Gleiches gilt ungeachtet ihres jeweiligen Rechtsstatus auch für alle ausländischen Inhaber.

Ihre aus dem Gründungstext hervorgehende Rechtsnatur und Flexibilität ermöglichen es der CIVS jedoch, als Vermittler einzuschreiten.